Bei einem Unwetter mit Windspitzen bis zu 110 km/h stürzten in einer Gemeinde etwa 150 Bäume um. Zwei davon, welche auf Gemeindegrund wuchsen, beschädigten dabei den Zaun des Nachbarn. Dieser klagte daraufhin die Gemeinde auf Schadenersatz.
Die Fakten:
Die entsprechenden Bäume waren bereits 1970 gepflanzt worden. Am Standort konnten sich die Wurzeln in die Breite beliebig entfalten; in die Tiefe war allerdings nur eine Ausbreitung bis ca. 40 cm möglich, da sich darunter Grobschotter befand. In der damaligen Zeit war das durchaus üblich, nach heutigem Stand der Technik wäre jedoch ein tieferer Untergrund notwendig gewesen.
Ansonsten waren die Bäume jedoch bis zum Sturm gesund und wurden auch regelmäßig von einem fachkundigen Unternehmen überprüft und in einem Baumkataster dokumentiert.
Schon das Erstgericht wies daher die Schadenersatzklage ab. Diese Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht und in letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Ausschlaggebend dafür war es eben, dass die Gemeinde als Eigentümerin alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, damit es nicht zu einem Umstürzen der Bäume kommt. Sie trifft daher keine Haftung.
UNSERE TIPPS VOM RECHTSANWALT:
Haftung bei Bäumen: Wie kann man sich rechtlich absichern?
- Regelmäßige Kontrolle und Dokumentation: Wie der obige Fall zeigt, muss man sich als Eigentümer nicht vor unüberblickbaren Haftungen fürchten. Wer mit entsprechender Voraussicht Bäume regelmäßig von einem fachkundigen Unternehmen begutachten lässt und das auch entsprechend dokumentiert, hat seine Pflicht erfüllt. Das sieht auch das Gericht so.
- Handeln erforderlich: Umgekehrt darf es jedoch nicht so sein, dass einem etwa ein Schaden oder eine Krankheit eines Baumes bekannt ist und man dennoch nichts unternimmt. Sobald einen jemand darauf aufmerksam macht oder man selbst bemerkt, dass ein Baum eine Gefahr für andere darstellen könnte, ist Handeln unbedingt erforderlich.
- Kostenteilung wenn Schaden droht: Überhängende Äste und Wurzeln darf der Nachbar vom eigenen Grundstück selbst entfernen. Wenn hier ein Schaden offensichtlich droht oder schon eingetroffen ist, hat der geschädigte Nachbar zusätzlich das Recht die Hälfte der Kosten für die Beseitigung vom Schädiger zu verlangen. Kletterpflanzen, die sich an der Mauer des Nachbarn hochranken, sind jedenfalls unzulässig und müssen entfernt werden. Es sei denn, der Nachbar hat ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
Die gesamte Entscheidung 2Ob50/20x
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