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Was darf der liebe Nachbar? Ein Blick auf die andere Seite des Zaunes.

Im Zusammenleben mit dem Nachbar prallen häufig unterschiedliche Interessen aneinander. Die Rechte des einen Nachbarn beschränken oft jene des anderen. Nicht selten bleibt dann nur der Gang zum Gericht, um wieder Ruhe in den Alltag zu bringen.

Dieses muss dann entscheiden, ob der Geruch, das Licht, der Rauch, der Lärm oder eine ähnliche Beeinträchtigung von der anderen Seite des Zaunes

  1. „das gewöhnliche Maß nach den örtlichen Verhältnissen“ überschreitet.
    Das Gericht prüft, ob die Beeinträchtigung gewisse Werte übersteigt und wie es in der direkten Umgebung aussieht. Der Lärm, der also von einem Haus im Wiener Speckgürtel nahe der Autobahn ausgehen darf, wird ein anderer sein, als in einem abgelegenen Dorf am Waldrand.
  2. Zusätzlich muss auch die „ortsübliche Nutzung des Grundstückes durch den störenden Einfluss wesentlich beeinträchtigt“ werden, um ihn untersagen zu können. Dafür reicht es nicht aus, dass etwa ein Mensch mit sensibler Nase sich vom ständigen Geruch vom Nachbargrundstück beeinträchtigt fühlt. Herangezogen wird bei der Überprüfung, wie das der Durchschnittsmensch sehen würde.

Wenn beides zutrifft – also die Beeinträchtigung das örtliche Maß überschreitet und die ortsübliche Nutzung beeinträchtigt wird – kann das Gericht eine Unterlassung erzwingen.

Es kommt auf die Details an

Doch selbst der Oberste Gerichtshof (OGH) betont, dass es gerade beim Streit unter Nachbarn immer auf die Details ankommt.

So sah sich der OGH kürzlich vor der Frage, ob die Poolbeleuchtung zulässig ist, die nachts in das Fenster der Nachbarn leuchtet. Man hat festgestellt, dass die Lichtintensität die vorgeschriebene Ö-Norm übersteigt. Dennoch wog es für den OGH in diesem einen Fall stärker, dass die Beleuchtung nur etwa sechs Mal pro Jahr und nicht nach 22.30 Uhr im Einsatz ist. Dies sei zulässig. Auch deshalb, da sich ohnehin bereits Rollläden am Haus der Nachbarn befanden und es daher kaum Aufwand sei diese auch zu benutzen.

Eine Entscheidung kann also selbst in einem ähnlich gelagerten Fall komplett anders ausgehen, wenn Einzelheiten anders sind.

Gründe, die hierbei zusätzlich berücksichtigt werden:
  • Interessensausgleich zwischen Nachbarn. Das Gericht berücksichtigt für wen der Aufwand höher wäre. Im obigen Fall wäre es wahrscheinlich kaum zumutbar Rollläden neu installieren zu müssen. Vorhandene Rollläden auch zu benützen, ist hingegen leicht möglich.
  • Besteht die Störung aufgrund eines „unsachgemäßen Vorgehens“? Je mehr der eine Nachbar für die Störung selbst verantwortlich ist, desto weniger kann man Abhilfemaßnahmen vom anderen Nachbarn erwarten.
  • Schädigung der Gesundheit. Einflüsse, die gesundheitsgefährdend sind, werden jedenfalls nicht als ortsüblich beurteilt. Hierbei kommt es aber wiederum darauf an, ob sie allgemein (nicht nur für übersensible Menschen) gefährlich sind.

Die gesamte Entscheidung 6Ob60/20x

Diese Auskünfte sind allgemein und unverbindlich. Viele zusätzliche Details können im Einzelfall zu einer anderen Antwort führen. Sollten Sie Informationen zu einem konkret vorliegenden Fall wünschen, beraten wir Sie gerne ausführlich in unserer Kanzlei.

 
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Bildnachweis: Pixabay, CCO