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Unternehmer aufgepasst: Gekaufte Waren immer schnell überprüfen

Während es bei Privatpersonen zulässig ist, gekaufte Waren auch für einige Monate in den Schrank zu stellen und erst danach zu testen, kann das bei Unternehmern zu überraschenden Problemen und Kosten führen.

Denn für Unternehmer und deren unternehmensbezogene Geschäfte gilt, dass man einen Produktmangel, der schon bei der Übergabe besteht, innerhalb angemessener Frist reklamieren muss. Diese Frist beträgt laut der bisherigen Rechtssprechung etwa zwei Wochen. Danach verliert man für Schäden, die schon von Beginn an bestanden haben die gesetzliche Gewährleistung.
Auch Mängel, die kurzfristig zwischendurch auftreten und dann wieder nicht, sind hiervon betroffen und sollten deshalb immer beanstandet werden.

Was ist die Gewährleistungsfrist?

Zwei bzw. drei Jahre lang hat man das Recht auf Gewährleistung wenn ein Mangel auftritt, der schon beim Kauf bestanden hat. In den ersten sechs Monaten ab dem Kauf, geht das Gesetz davon aus, der Verkäufer muss also das Gegenteil beweisen. Nach sechs Monaten dreht sich die Beweislast um, jetzt muss der Käufer etwa durch einen Sachverständigen beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat.
Zwei Jahre besteht die Gewährleistung auf alle beweglichen Gegenstände, drei Jahre auf alle unbeweglichen. Unbewegliche Gegenstände sind typischerweise Grundstücke, Häuser, sowie alles, das darin fix verbaut ist.

Wie muss der Mangel beanstandet werden?

Es muss ganz konkret darauf hingewiesen werden worin der Mangel besteht, unter welchen Umständen er aufgetreten ist und welche genauen Waren davon betroffen sind.
Darüber hinaus gibt es keine Formvorschriften. Der Mangel kann auch nur telefonisch beim Verkäufer bekannt gegeben werden. Wir empfehlen jedoch den Verkäufer schriftlich zu informieren, im Idealfall per eingeschriebenem Brief oder Fax, sodass auch eine Übermittlungsbestätigung vorliegt.

Wie wirkt sich das auf die Garantie aus?

Eine gesetzliche Garantie gibt es nicht. Garantien sind immer freiwillige Zugeständnisse des Herstellers und in den Garantiebedingungen genau geregelt. Falls dort nicht anders vermerkt, gilt sie für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.

Wann gibt es keine Gewährleistung?

  • Bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Ebenso können Privatpersonen als Verkäufer die Gewährleistung ausschließen.
  • Keine Gewährleistung besteht bei offenkundigen Mängeln, die man jedenfalls beim Kauf bereits bemerkt haben muss.
  • Auch bei Geschäften in Pausch und Bogen, wie z.B. dem Kauf eines Hauses samt Inventar, gibt es keine Gewährleistung auf jedes einzelne Stück darin.
Keine Regel ohne Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind unbewegliche Gegenstände. Bei diesen können auftretende Mängel auch von Unternehmern noch nach längerer Zeit beanstandet werden. Hier gilt die Gewährleistungsfrist von drei Jahren.

Nicht betroffen sind auch Geschäfte, die natürliche Personen noch vor dem Start ihres Unternehmens tätigen. Beim vorherigen Kauf der Büroeinrichtung gilt man noch als Verbraucher.

Diese Auskünfte sind allgemein und unverbindlich. Viele zusätzliche Details können im Einzelfall zu einer anderen Antwort führen. Sollten Sie Informationen zu einem konkret vorliegenden Fall wünschen, beraten wir Sie gerne ausführlich in unserer Kanzlei.

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Bildnachweis: Pixabay, CCO