Muster und Testamentsvorlagen findet man im Internet ja so einige. In manchen Fällen wird eine solche Vorlage vielleicht auch ausreichen, um ein eigenhändiges Testament korrekt zu verfassen. Doch da ein Testament schließlich erst nach dem eigenen Tod zum Tragen kommt, wenn sich eventuelle Fehler nicht mehr beheben lassen, ist ein „vielleicht“ in diesem Fall zu wenig. Entspricht das Testament nicht den vorgegebenen Formvorschriften, kommt das gesetzliche Erbrecht zum Tragen, so als hätte es gar kein Testament gegeben. Und das wollte man ja eigentlich verhindern.
Erbrechtsstreit verhindern
Immer wieder kommt es bei eigenhändig verfassten Testamenten nach dem Tod des Verfügers zu Streitigkeiten zwischen den möglichen Erben. Ein meist teurer Rechtsstreit mit Sachverständigen, Schriftgutachten, etc. ist die Folge.
Dieser Ausgang kann durch ein Testament, das vom Rechtsanwalt verfasst wird, verhindert werden. Hier kann man sich darauf verlassen, dass alle Formvorschriften und Formulierungen exakt stimmen und den eigenen Willen wiedergeben. Drei Zeugen bestätigen außerdem mit ihrer Unterschrift, dass es sich tatsächlich um den freien Willen und die eigenhändige Unterschrift des Verfügers handelt.
Registrierung im Testamentsregister
Damit nach dem Ableben das Testament auch berücksichtigt wird, wird es im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert. Dort sieht der Gerichtskommissär, dass ein Testament existiert und wo er es findet. Denn Testamente können entweder dem Verfasser übergeben oder auch von unserer Kanzlei sicher im Bankschließfach verwahrt werden. Wichtig ist nur, dass das Original nach dem Ableben aufgefunden wird, denn nur das Original ist gültig!
Wer erbt sonst noch?
Trotz eines Testaments gibt es einen kleinen Personenkreis, der einen Pflichtteil, das heißt einen Mindestanteil des Erbes in Geld, bekommt, auch wenn er nicht im Testament bedacht wurde. Dies betrifft Nachkommen, Ehepartner oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Kann man Pflichtteilsberechtigte ganz enterben?
Unter einigen besonderen Umständen, kann man pflichtteilsberechtigte Personen auch ganz vom Erbe ausschließen. Solche Gründe wären z.B. gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen oder dessen nächste Angehörige.
Den Pflichtteil auf die Hälfte kürzen, kann man etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte aus eigenem Verschulden über einen längeren Zeitraum vor dem Tod keinen Kontakt zum Verstorbenen hatte.
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