Ein Paar wollte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik unternehmen und buchte diese bei einem Grazer Reisebüro. Ein Flug mit „Condor“ wurde angekündigt. Kurz vor Abflug am Münchner Flughafen, erhielt man allerdings die Information, dass die Fluglinie „HiFly“ einspringen wird. Dabei handelt es sich zwar um ein IOSA-zertifiziertes europäisches Luftfahrtunternehmen, doch Recherchen im Internet zeigten neben positiven auch eine Reihe von negativen Nutzerbewertungen. Da einer der Reisenden unter Flugangst leidet, wenn die Umstände nicht einwandfrei sind, war den beiden das zu unsicher. Sie entschlossen sich nicht in das Flugzeug einzusteigen und wieder nach Hause zu fahren.
Extra Nachfrage wegen Flugangst
Die Rückforderung der Reisekosten wurde ihnen anschließend jedoch verwehrt. Aufgrund der speziellen Flugangst, hatte man sich zuvor noch extra beim Mitarbeiter des Reisebüros erkundigt, ob auch tatsächlich „Condor“ den Flug durchführen wird. Obwohl in den Vertragsbedingungen Änderungen u.a. der Fluggesellschaft vorbehalten wurden, teilte der Mitarbeiter den Kunden mit, dass das seiner Erfahrung nach nie vorkomme.
OGH: Änderung der Fluglinie ist Reisenden zumutbar
Die Klage auf Rückerstattung der Reisekosten wurde von den Vorinstanzen abgewiesen und auch der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung letztlich. Denn im Vertrag waren Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Hier sei nur zu prüfen, ob diese Änderungen den Reisenden generell zumutbar sind. Der Wechsel der Fluglinie sei nur eine geringfügige Änderung. Dass „HiFly“ den Reisenden subjektiv „nicht geheuer“ war, reiche noch nicht.
Die gesamte Entscheidung 4Ob203/18h
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