Draußen wird es kälter, drinnen laufen die Heizungen auf Hochtouren. Nicht selten führt diese Kombination im Winter zur Bildung von Kondenswasser an Fenstern und in weiterer Folge zu Schimmel.
Fraglich ist dann besonders bei Mietwohnungen, wer dafür die Verantwortung zu tragen hat.
Mieter müssen sich oft von ihren Vermietern vorwerfen lassen, sie hätten zu selten gelüftet und seien deshalb selbst schuld. Doch wie viel Lüften ist einem Mieter tatsächlich zumutbar? Und wann liegt die Bildung des Schimmels in der Verantwortung des Vermieters?
Mit diesen Fragen hat sich kürzlich auch der OGH befasst.
Regelmäßiges Lüften ist ausreichend
In seiner Entscheidung vom 28.9.2017 hat der OGH festgehalten, dass es zwar sehr wohl in der Verantwortung der Mieter liegt regelmäßig zu lüften, um zu hohe Luftfeuchtigkeit und Schimmelbildung gerade im Winter möglichst zu vermeiden. Mieter, die häufig duschen oder die nasse Wäsche in der Wohnung aufhängen ohne dabei jemals zu lüften, tragen dann also sehr wohl zumindest eine Mitschuld an der Bildung von Schimmel.
Wenn sich aber alleine durch den üblichen Gebrauch der Wohnung Schimmel bildet, muss man das als Mieter nicht akzeptieren. Unter diesen üblichen Gebrauch fallen etwa das Atmen, Waschen, Kochen oder das Aufstellen von Pflanzen. Es sei laut der Entscheidung einem Mieter keinesfalls zumutbar sieben Mal täglich lüften zu müssen oder im Winter während des gesamten Kochens das Fenster offen zu halten.
Ist ein ordnungsgemäßer Gebrauch der Wohnung nicht mehr möglich, kann man also eine entsprechende Mietzinsminderung beim Vermieter geltend machen.
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Bildnachweis: שי אבידן (Own work), CC BY-SA 4.0