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Kündigung: Fehler im Dienstvertrag verhalf zu 42.000 Euro

Ein Betriebsleiter hatte für sein Werk ein Jahr lang den Aufbau eines neuen Standortes geleitet. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kontakte in der Region gelang es ihm Probleme mit den Anrainern zu lösen und alle behördliche Genehmigungen für seine Firma zügig einzuholen. Als alle diese Arbeiten erledigt waren, informierte ihn der Geschäftsführer telefonisch über seine Entlassung. Angeblich hätte er seine Pflichten nicht mehr erfüllt und öffentlich schlecht über die Firma gesprochen.

Als „großzügiges“ Entgegenkommen bot man ihm eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. Da die angeführten Entlassungsgründe jedoch an den Haaren herbeigezogen waren, wollte der Mann einer Einigung nicht zustimmen. Er holte rechtlichen Rat ein.

Ungleiche Bedingungen im Dienstvertrag sind gesetzeswidrig

Das war eine kluge Entscheidung, denn in seinem Dienstvertrag, der vom Arbeitgeber bzw. dessen Anwalt stammte, war eine Stelle, die eindeutig nicht dem Arbeitsrecht entspricht. Während eine Kündigung vom Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten wirksam werden sollte, stand dem Arbeitgeber eine Frist von nur sechs Wochen zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu. Das verbietet das Arbeitsrecht allerdings. Für Arbeitnehmer darf keine längere Frist gelten, als für den Arbeitgeber.

Es wurde daher die Entlassung durch eine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht bekämpft und eine Kündigungsentschädigung für die längere sechsmonatige Frist eingefordert. Die Gegenseite bestritt dies und wollte nunmehr plötzlich auch für den Arbeitnehmer die kürzere Kündigungsfrist gelten lassen, obwohl dessen Dienstverhältnis bereits aufgelöst war. Ein durchschaubarer Trick, den der Vertreter des Dienstnehmers natürlich nicht akzeptierte und damit auch recht bekam.

Gut verhandelter Vergleich brachte 42.000 Euro

In der ersten Gerichtsverhandlung wurde vom Rechtsanwalt der Firma vergleichsweise eine Zahlung von etwa 22.000 Euro vorgeschlagen. Obwohl das bereits ein Mehrfaches der ursprünglich angebotenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses darstellte, wurde dieser Vergleich vom Kläger über Anraten seines Rechtsanwaltes nicht akzeptiert.

Nach einer weiteren Verhandlung und entsprechenden Argumenten gelang es schließlich eine deutlich bessere Lösung zu erzielen. Der Arbeitnehmer bekam 42.000 Euro vom Unternehmen und eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Pauschalbetrag entsprach annähernd dem Gehalt, das der Betriebsleiter bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist weiter bekommen hätte. Die rechtzeitige Einschaltung des Rechtsanwaltes hat sich also mehr als gelohnt.

Die Donnerbauer & Partner Rechtsanwalts GmbH vertrat den Kläger in diesem Verfahren.

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Bildnachweis: Pixabay, CCO