Alle Jahre wieder beginnt nach Weihnachten der Umtauschmarathon. Die geschenkte Bluse passt nicht, das Buch steht bereits im Regal, das Geschirr trifft den Geschmack überhaupt nicht – Ersatz muss her. Dabei gibt es einiges unbedingt zu beachten.
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Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch
Grundlegend muss man wissen, dass es kein gesetzliches Umtauschrecht gibt. Kein Unternehmer ist somit verpflichtet die Waren wieder zurück zu nehmen wenn sie nicht gefallen.
Gerade in der Weihnachtszeit räumen viele Händler jedoch freiwillig ein Umtauschrecht ein. Einen Anspruch darauf hat man jedoch nur, wenn es bereits beim Kauf vereinbart und am besten auf der Rechnung vermerkt wird oder das Geschäft ein generelles Umtauschrecht einräumt.
Ein Recht darauf das Geld zurück zu bekommen gibt es demnach ebenso wenig, der Umtausch gegen andere Waren oder einen Gutschein sind allerdings in vielen Geschäften aus Kulanz üblich.
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14 Tage gesetzliches Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen oder Versandhandel
Eine Ausnahme bilden hier Bestellungen die Online, über das Telefon oder über einen Versandhandel erfolgen. Hier hat man als Konsument grundsätzlich das Recht 14 Tage nach der erfolgten Zustellung ohne Angabe von Gründen mittels einer schriftlichen Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzusenden. Die Rücksendekosten muss grundsätzlich der Konsument bezahlen.
Allerdings gilt dieses Rücktrittsrecht in etlichen Ausnahmefällen nicht. So gibt es etwa kein Rücktrittsrecht für Waren die extra angefertigt wurden, ebenso wenig für Ton- bzw. Videoaufnahmen oder Computersoftware wenn deren versiegelte Verpackung bereits geöffnet wurde.
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Zwei Jahre Gewährleistung ist Pflicht
Anders verhält es sich, wenn die Ware kaputt ist. Dann hat man zwei Jahre lang das Recht dass diese kostenlos repariert oder umgetauscht wird. Dieses Recht auf Gewährleistung ist in Österreich gesetzlich geregelt und kann von Unternehmen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
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Garantie oder Geld-zurück-Garantie sind freiwillige Zusagen
Bietet ein Unternehmen auf ein Produkt eine Garantie an, ist das eine freiwillige Zusage dieses einen Unternehmens. Die genauen Details sind dann in den Garantiebedingungen geregelt. Demnach gibt es hier keine allgemeingültigen Richtlinien.
Werden solche Garantien allerdings angeboten, sind sie sehr wohl rechtlich bindend und man kann sich auch vor Gericht darauf berufen.
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Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig
Haben Gutscheine keine Befristung, sind sie grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Eine Befristung und somit Verkürzung dieser Zeit ist dann zulässig, wenn sie entsprechend argumentiert werden kann. Hier gibt es allerdings keine konkreten gesetzlichen Regelungen, nur einzelne Entscheidungen die hier Grenzen aufzeigen. Es gilt grundsätzlich: Je kürzer die vereinbarte Frist, desto triftiger muss der Grund des Ausstellers sein.
Allerdings sollte man Gutscheine trotzdem immer möglichst rasch einlösen, denn wenn das ausstellende Unternehmen in Konkurs geht oder aufgelöst wird, verlieren sie ihren Wert gänzlich.
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