Der Ehemann verbrachte seit dem Tod seines Vaters vermehrt Zeit mit der pflegebedürftigen Mutter. Mehrere Stunden täglich besuchte er sie, brachte sie zum Arzt, zum Einkaufen und erledigte Arbeiten in ihrem Haushalt. Die Ehefrau fühlte sich dadurch vernachlässigt und führte das auch als Scheidungsgrund an.
Ehemann widmete sich nur noch der Mutter
25 Jahre lang sei die Ehe harmonisch verlaufen, man habe vieles gemeinsam unternommen. Seit sich der Mann um seine Mutter kümmere, sei das Verhältnis zu seiner Frau abgekühlt. Er verhalte sich zunehmend interesselos, so der Vorwurf. Zwischen den Ehepartnern hätten kaum noch Gespräche stattgefunden, stattdessen besprach sich der Mann lieber mit seiner Mutter. Aufgrund des angespannten Verhältnisses zur Schwiegermutter, besuchte die Frau sie dann kaum noch und unterstützte den Ehemann auch nicht bei der Pflege.
Das zuständige Bezirksgericht sah in diesem Verhalten des Ehemannes den alleinigen Scheidungsgrund. Er habe sich in einem weit übermäßigen Ausmaß um seine betagte Mutter gekümmert und aus dem Familienverband zurückgezogen. Das Landesgericht bestätigte dieses Urteil. Wer das Verschulden am Ende der Ehe trägt ist für die Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt) wichtig.
OGH sieht die Pflege als Verpflichtung, die „schicksalshaft auferlegt“ wurde
Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam nun allerdings zu einer anderen Entscheidung. Mit der Pflege der betagten Mutter sei der Mann „einer rechtlichen und moralischen Verpflichtung nachgekommen, die er nicht selbst gewählt hat, sondern die ihm schicksalshaft auferlegt wurde“. Viel eher noch wäre die Frau laut den Höchstrichtern verpflichtet gewesen ihren Ehemann bei der Pflege zu unterstützen. „Ein Gatte, der dem anderen in dieser Situation eine tätige Mithilfe verweigert, kann ihm nicht gleichzeitig vorwerfen, dass er dann auf sich allein gestellt mehr Zeit für seine Aufgabe aufwenden muss“, erklärte der OGH.
Diese Aspekte muss das Bezirksgericht nun bei der Verschuldensfrage zusätzlich berücksichtigen.
Die gesamte Entscheidung 8Ob111/18h
UNSERE TIPPS VOM RECHTSANWALT:
Welche gesetzlichen Verpflichtungen hat man gegenüber seinem Ehepartner und was gilt als Eheverfehlung?
Folgende Dinge erwartet das Gesetz u.a. von Ehepartnern:
- UMFASSENDE LEBENSGEMEINSCHAFT: Darunter versteht man konkret das gemeinsame Wohnen, eine Treuepflicht, eine anständige Begegnung, eine Beistandspflicht, eine gemeinsame Haushaltsführung
- UNTERHALT: die finanziellen Bedürfnisse sind von beiden Ehepartnern gemeinsam zu bestreiten; jeder Partner hat nach seinen Kräften und Möglichkeiten zur Deckung des gemeinsamen Unterhalts beizutragen
- MITWIRKUNG IM ERWERB DES ANDEREN: dies gilt soweit dies zumutbar, üblich und nicht anders vereinbart ist
Um streitig geschieden zu werden, muss man dem Ehepartner den Grundtatbestand der schweren Eheverfehlung nachweisen und dass diese Verfehlung der Grund für die unheilbare Zerrüttung ist.
Als Eheverfehlung gilt alles, was gegen die oben auszugsweise genannten Verpflichtungen in einer Ehe verstößt, soweit man nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart hat.
Häufig handelt es sich dabei um Ehebruch, körperliche Gewalt gegen den Ehepartner oder die Zufügung von schwerem seelischen Leid.
Damit das Gericht einem Partner das Verschulden an der Scheidung zuspricht, muss man jedoch ebenfalls nachweisen, dass die genannte Eheverfehlung zur unheilbaren Zerrüttung geführt hat. Hat ein Partner die Verfehlung des anderen in der Vergangenheit verziehen, kann er sie nicht zwei Jahre später als Grund für die Scheidung nennen.
Deshalb gibt es hier entsprechende Fristen. Eine Eheverfehlung wird nur sechs Monate nachdem man davon erfahren hat als Scheidungsgrund anerkannt. Prinzipiell gilt so etwas wie eine Verjährungsfrist für Eheverfehlungen von zehn Jahren. Das bedeutet, dass zum Beispiel der einmalige Seitensprung des Partners, von dem man erst nach 15 Jahren erfährt, nicht als Grund für eine Verschuldensscheidung anerkannt wird.
Diese Auskünfte sind allgemein und unverbindlich. Viele zusätzliche Details können im Einzelfall zu einer anderen Antwort führen. Sollten Sie Informationen zu einem konkret vorliegenden Fall wünschen, beraten wir Sie gerne ausführlich in unserer Kanzlei.
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