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Ist die Kopie eines Testaments gültig?

Neben dem erkennbaren Willen des Verfassers eines Testaments, müssen auch gewisse Formvorschriften eingehalten werden. Nur dann ist ein Testament gültig, sonst tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Im vorliegenden Fall, mit dem sich zuletzt auch der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst hat, lag die Kopie eines Testaments aus dem Jahr 1994 vor. Die Verfasserin hatte darauf später handschriftlich bestimmte Stellen gestrichen und dadurch andere Erben festgelegt. Dies hatte sie auch mit ihrer eigenhändigen Unterschrift erneut bestätigt.

Nach deren Tod gaben jene Personen, die in der Testamentskopie bedacht wurden, jene Personen, die in der handschriftlich veränderten Form der Kopie bedacht wurden und die gesetzlichen Erben Erbantrittserklärungen ab. Das Erstgericht musste also beurteilen, ob und welches Testament gültig war und wer das Vermögen  erbt.

Kopie ist kein eigenhändiger Text

Entgegen der Ansicht der beiden Vorinstanzen, entschied der OGH, dass nur die Kopie alleine kein gültiges Testament ist, weil es kein eigenhändiger Text ist. Die handschriftlichen eigenhändigen Änderungen wären gültig, wenn sie für sich genommen – ohne die kopierten ursprünglichen Textstellen – Sinn ergeben hätten. Das war jedoch nicht der Fall, weshalb die hier genannten Personen als Erben definitiv ausschieden.

Wäre das ursprüngliche Testament aus dem Jahr 1994 nur zufällig zerstört oder verloren und nicht willentlich von der Verfasserin vernichtet worden, könnte die Kopie den Inhalt beweisen. Die dort genannten Personen könnten erben. Dies muss man nun noch klären. Falls man das nicht beweisen kann, erben die gesetzlichen Erben alles. Ganz so, wie wenn kein Testament existiert.

Ob das dem Willen des Erblassers entspricht, ist dann nicht relevant.

Was kann man tun?

Um das zu verhindern sollten

  1. alle Formvorschriften eines Testaments eingehalten werden.
  2. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass das Testament auch sicher nicht verschwindet, vernichtet oder zufällig zerstört wird. Wird es von einem Rechtsanwalt errichtet, registriert dieser das Dokument im Testamentsregister. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt das Original in seinem Safe verwahrt, damit auch garantiert nichts passiert.

Dann bekommen auch genau jene Menschen ihr Erbe, die dafür vorgesehen sind.

Die gesamte Entscheidung 2Ob19/19m

 
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Bildnachweis: Pixabay, CCO