Blog ‹ Zur Kategorieübersicht

Haftung trotz Bewusstlosigkeit?

Ein entlaufenes Pferd verursachte einen Verkehrsunfall. Kann der bewusstlose Pferdehalter für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden?

Mitten auf einer Freilandstraße wurde eine Familie in ihrem Pkw von einem herrenlosen Pferd samt Rennanhänger geradewegs überrannt. Verletzt wurde dabei zum Glück niemand, das Fahrzeug allerdings war ein Totalschaden.
Weil ein Unglück selten allein kommt, wurde dieser Verkehrsunfall nur deshalb verursacht, weil der Pferdehalter zuvor gerade in dem Moment aufgrund eines Schlaganfalls bewusstlos zu Boden gestürzt war, als er das Pferd für die tägliche Ausfahrt in den Wagen gespannt hatte.

Keine Haftung der Versicherung

Die Versicherung des Pferdehalters wollte deshalb nicht für den Schaden aufkommen. Dieser sei nicht durch das Verhalten des Mannes verursacht worden, begründete man die Ablehnung der Haftung. Einen plötzlichen Schlaganfall könne schließlich niemand vorhersehen und schon gar nicht verhindern.

Jedoch sah sich auch der Pkw-Fahrer für den Verkehrsunfall nicht verantwortlich und hatte deshalb kein Verständnis, warum er auf den Kosten seines Fahrzeugschadens in Höhe von rund € 5.000,– sitzen bleiben sollte.
Eine Mahnklage vor dem zuständigen Bezirksgericht wurde eingebracht, denn wäre das Tor zum Grundstück des Pferdehalters geschlossen gewesen, hätte das Pferd trotz des Schlaganfalls des Halters nicht auf die Straße laufen und den Unfall verursachen können.
Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde diese Klage jedoch vom Erstgericht vollinhaltlich abgelehnt. Da der Pferdehalter zum Unfallzeitpunkt bewusstlos war, sah das Gericht keine Verletzung der Verwahrungspflicht.

Besitzer haften für Schäden ihrer Tiere

Beruhend auf der oberstgerichtlichen Entscheidung zu 2Ob46/01f, die vom Erstgericht nicht ausreichend beachtet wurde, erhob man Berufung. Diese Entscheidung nämlich besagt, dass eine plötzlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung den Beklagten trotzdem nicht aus der Haftung entlässt. Der Halter eines Tieres ist für jeden Schaden verantwortlich, unabhängig aus welchen Gründen die notwendige Verwahrung oder Beaufsichtigung unterlassen wurde. Somit also auch dann, wenn er aufgrund eines plötzlichen Schlaganfalles bewusstlos am Boden liegt.

Das Berufungsgericht stimmte diesem Rechtsstandpunkt zu. Allerdings verblieb auch ein Mitverschulden des Lenkers am Unfall.
Nach der Revision des Beklagten bestätigte der OGH diese Ansicht.

Mag. Heribert Donnerbauer vertrat den Kläger in diesem Verfahren.

Haben Sie konkrete Fragen? Dann vereinbaren Sie gleich ONLINE einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei.

 

Die gesamte Entscheidung