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Haften Eltern für ihre Kinder?

Wie weit geht die Aufsichtspflicht von Eltern für ihre Kinder? Diese Frage beschäftigte kürzlich den Obersten Gerichtshof.

Beim Skifahren verursachte ein Achtjähriger einen Unfall wodurch eine Frau verletzt wurde. Der Bub trug die alleinige Schuld.  Aufgrund eines Fahrfehlers konnte er nicht mehr rechtzeitig vor einem steilen Stück der blauen Piste anhalten und rammte die Skifahrerin. Sie verletzte sich und forderte daraufhin vom Vater des Buben Schadenersatz. Denn er hätte seine Aufsichtspflicht verletzt.

Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin diesen Schadenersatz auch zu.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage dann allerdings zur Gänze ab. Er stellte klar, dass der Vater aufgrund der konkreten Umstände seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.  Denn grundsätzlich sei die Piste nicht zu schwer für die Fahrkünste des Buben gewesen. Nur durch einen Fahrfehler sei dieser in den steilen Bereich gekommen, das konnte der Vater nicht vorhersehen. Auch der Skilehrer des Buben hatte dem Vater zuvor die Auskunft gegeben, dass der Sohn fähig ist, blaue Pisten ohne Vorgabe einer Fahrlinie befahren zu können. Richtig war es außerdem hinter dem Buben und nicht vor ihm zu fahren.

Der Vater hatte also keine Möglichkeit den Unfall zu verhindern und seine Aufsichtspflicht daher auch nicht verletzt.

 

UNSERE TIPPS VOM RECHTSANWALT:
Wer haftet für Schäden, die Kinder verursachen?
  • Grundsätzlich sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht deliktsfähig und können für Schäden, die sie verursachen nicht selbst belangt werden. Es haftet jener Erwachsene, der zum Zeitpunkt des Schadens die Aufsichtspflicht für das Kind hatte. Aber wie im obigen Fall nur, wenn er diese Aufsichtspflicht verletzt hat.
  • In Einzelfällen können jedoch auch Kinder unter 14 Jahren selbst für ihr Handeln belangt werden. Nämlich dann, wenn sie bereits die Fähigkeit gehabt hätten sich richtig zu verhalten und den Schaden abzuwenden. Ebenso besteht eine Haftung des Kindes selbst, wenn ein Vermögensvergleich ergibt, dass ein Ausgleich (Schadenersatz) das Kind weniger hart treffen würde, als den Geschädigten. Das ist meist der Fall, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Schaden eintritt.
  • Schilder mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ haben keinen Einfluss und schützen niemanden vor einer Haftung. Es treffen trotzdem immer die obigen Erwägungen zu, ganz egal ob ein solches Schild montiert ist oder nicht.
  • Die Aufsichtspflicht haben nicht immer die Eltern. Ist ein Kind mit Großeltern, Tante, Lehrern, Babysittern, etc. unterwegs, wurde die Aufsichtspflicht an diese Personen abgegeben und haften sie dann für die Schäden, die Kinder verursachen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.

 

Die gesamte Entscheidung 3Ob226/19k

Diese Auskünfte sind allgemein und unverbindlich. Viele zusätzliche Details können im Einzelfall zu einer anderen Antwort führen. Sollten Sie Informationen zu einem konkret vorliegenden Fall wünschen, beraten wir Sie gerne ausführlich in unserer Kanzlei.

 
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Bildnachweis: Pixabay, CCO