Sehr kompliziert wird es oft wenn es nach der Trennung der Eltern um das Sorgerecht, die Besuchs- und Unterhaltsregelungen geht.
Abhängig vom Einkommen wird das anhand von vorgegebenen Prozentsätzen sowie Zu- und Abschlägen berechnet.
Übernimmt der Elternteil, der Unterhalt bezahlen muss, auch überdurchschnittlich viele Betreuungsleistungen, kann das mitunter die Unterhaltszahlungen verringern. Denn dann leistet er sogenannten „Naturalunterhalt“ und nimmt dem anderen Elternteil damit finanzielle Aufwendungen ab.
Naturalunterhalt schuldet man nicht
Doch erhöht umgekehrt ein geringer oder fehlender Kontakt die Unterhaltszahlungen? Bisher gab es dazu noch keine Rechtssprechung. Nun musste erstmals der Oberste Gerichtshof (OGH) über diese Frage entscheiden – und sagte nein.
Denn einen Naturalunterhalt schuldet man nicht. Wenn man ihn dennoch freiwillig leistet, erspart man dem sorgeberechtigten Elternteil dadurch Geld. Dies wird durch eine Reduzierung des Geldunterhaltes ausgeglichen.
Im umgekehrten Fall würde ein Zuschlag zum Unterhalt letztlich eine Bestrafung sein für den fehlenden Kontakt zu den Kindern. Das ist in unserem Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
Die gesamte Entscheidung 1Ob107/19w
Haben Sie konkrete Fragen? Dann vereinbaren Sie gleich ONLINE einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei.