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Darf der Vermieter Haustiere verbieten?

In zahlreichen Mietverträgen finden sich Klauseln, die das Halten von Haustieren scheinbar verbieten. Von einem gänzlichen Verbot bis hin zu einem Halten einzelner Kleintiere nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters kommen in der Praxis zahlreiche unterschiedliche Formulierungen vor. Doch halten diese dann auch vor Gericht?

In der Vergangenheit bekamen Vermieter durchaus auch vor Gericht Recht, wenn im Mietvertrag die Hundehaltung verboten wurde und dieses Verbot eingeklagt wurde. Ob im Einzelfall Probleme mit dem Hund aufgetreten waren, war damals unerheblich. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) diesen Sachverhalt nun anders beurteilt. Selbst wenn im bereits bestehenden Mietvertrag vereinbart wurde, dass das Halten von Haustieren von einer Bewilligung des Vermieters abhängt und diese verweigert wurde, muss das nicht bedeuten, dass man in Zukunft kein Haustier halten darf.

UNSERE TIPPS VOM RECHTSANWALT:
Wann sind welche Art von Tieren erlaubt oder verboten?

Wie vielfach kommt es auch beim Halten von Haustieren in der Mietwohnung auf die Einzelheiten an. Zu den folgenden Fällen hat sich der OGH jedoch bereits geäußert und kann man sie daher als Anhaltspunkt heranziehen.

  • Wenn im Mietvertrag kein Haustierverbot ausgesprochen wurde?

    Findet sich im Mietvertrag keine Regelung zum Halten von Haustieren, ist die Haltung der üblichen Haustiere (insbesonders Hunde und Katzen) in der Regel erlaubt. Einschränkungen können jedoch der Vertragszweck (Vermietung zu Geschäftszwecken oder Wohnzwecken), der Ortsgebrauch und die Verkehrssitte sein. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine ortsunübliche Anzahl von Tieren oder übermäßiges Bellen oder Schmutz der Hunde trotzdem Gründe sein können, die dann eine Tierhaltung verbieten.

  • Wenn im Mietvertrag das Halten von Tieren generell verboten wurde?

    Ein solches generelles Verbot betrachtete der OGH als gröblich benachteiligend, wenn es sich dabei um wohnungsübliche Kleintiere handelt, die artgerecht in Behältnissen gehalten werden, wie z.B. Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten. Diese Art der Tierhaltung kann demnach nicht verboten werden.

    Bei anderen Tieren könne dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung nicht abgesprochen werden. Allerdings, wie nun die aktuelle Entscheidung zeigt, kann nicht von vornherein jeder Hund verboten werden.

  • Wenn im Mietvertrag das Halten von Tieren nur mit der Zustimmung des Vermieters erlaubt wurde?
    Ein derartiger genereller Genehmigungsvorbehalt ist nach Ansicht des OGH nicht zulässig, da die Genehmigung nicht willkürlich erteilt oder verweigert werden darf.

Die gesamte Entscheidung 10Ob24/21h

Diese Auskünfte sind allgemein und unverbindlich. Viele zusätzliche Details können im Einzelfall zu einer anderen Antwort führen. Sollten Sie Informationen zu einem konkret vorliegenden Fall wünschen, beraten wir Sie gerne ausführlich in unserer Kanzlei.

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