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Bundesfinanzgericht bestätigt: Entscheidung des Finanzamts war Willkür

Wie wir zuletzt berichtet haben, hat das Finanzamt einer Mutter die Familienbeihilfe gestrichen, da ihr Sohn zwischen dem verpflichtenden Präsenzdienst und dem Studienbeginn an der Fachhochschule nicht „irgendein Studium“ begonnen hat. Denn ein Beginn seines Wunschstudiums wurde frühestens im September angeboten.

Nun hat das Bundesfinanzgericht unsere rechtliche Argumentation vollkommen bestätigt und in seinem Erkenntnis festgehalten:

„Die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung geäußerte Rechtsansicht, § 2 Abs. 1 lit. e. FLAG 1967 verlange, dass das Kind nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst zum frühestmöglichen Zeitpunkt irgendeine und nicht die von ihm gewollte Berufsausbildung zu beginnen habe, (…), ist unvertretbar.“

Mit der Erlassung dieses Bescheides habe das Finanzamt „Willkür geübt und damit nicht nur rechtswidrig gehandelt“, sondern die Beschwerdeführerin darüber hinaus „in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Weiters habe die Behörde mit dieser Meinung das bereits „seit dem 19. Jahrhundert normierte Recht auf freie Berufswahl und Ausbildungsfreiheit sowie das Recht auf Bildung völlig negiert“.

Mit diesem mehr als eindeutigen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben. Das zuständige Finanzamt wurde angewiesen die Familienbeihilfe für Jänner bis August 2019 auszuzahlen.

Haben Sie konkrete Fragen? Dann vereinbaren Sie gleich ONLINE einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei.

Bildnachweis: Pixabay, CCO